DVGW-Arbeitsblatt G 607 „Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen“
Inhalt
- 1. Geltungsbereich
- 2. Flüssiggas-Behälter
- 3. Druckregelgerät, Sicherheitsventil, Schlauchanschlüsse und Absperreinrichtungen
- 4. Rohrleitungen und deren Verlegung
- 5. Anschluß von Geräten
- 6. Geräte
1. Geltungsbereich
von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhängern aller Art, die Wohn- und
Aufenthaltszwecken dienen sowie in Falt und Klappanhängerfahrzeugen, wenn deren Wände
nicht aus Zeltmaterial bestehen.1)
Arbeitsblattes. Für Anlagen, die vor Erscheinen dieses Arbeitsblattes installiert worden sind,
gilt auch für die Wiederholungsprüfung die Ausgabe des Arbeitsblattes, die zur Zeit der
Installation der Anlage gültig war.
2. Flüssiggasbehälter
2.1 Flaschen
2.1.1 Flaschen müssen der Druckbehälterverordnung entsprechen.
2.1.2 Flaschen sind in Deichselkästen oder Flaschenschränken des Fahrzeuges dicht
gegenüber dem Fahrzeuginnenraum und nur von außen zugänglich aufzubewahren. Unter
Berücksichtigung des Punktes 2.1.4 dürfen Flaschen auch in vom Innenraum zugänglichen
Flaschenschränken oder -kästen aufgestellt werden. Alle Flaschen müssen durch Halterungen
unverrückbar und fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert sein. Die
Halterungen müssen leicht bedienbar sein.
2.1.3 Die Flaschenkästen oder -schränke müssen unverschließbare Öffnungen von mindestens
100 cm2
freiem Querschnitt haben, die in oder unmittelbar über dem Boden zur Außenluft
führen. Des Weiteren muss der Flaschenkasten in Richtung Innenraum im unteren Bereich der Tür eine Barriere von mindestens 5cm aufweisen. Die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Strahlungs- und Heizungswärme
geschützt sein. In diesen Flaschenkästen oder -schränken dürfen sich keine elektrischen oder
andere Zündquellen befinden. Bei außenliegenden oder nur von außen zugänglichen
Flaschenkästen oder -schränken muss eine geeignete Durchführungsöffnung für eine
Schlauchleitung vorhanden sein, die den Anschluss einer außenstehenden Flasche ermöglicht.
Werden Geräte mit Abgasabführung unter Boden eingebaut, dürfen im Fahrzeugboden keine
Öffnungen vorhanden sein, durch die Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen können. In
diesem Falle müssen die unverschließbaren Öffnungen für den Flaschenkasten unmittelbar
über dessen Boden in der Außenwand münden.
2.1.4 Innerhalb von Fahrzeugen dürfen je eine Gebrauchs- und eine Vorratsflasche bis zu je
15 kg Füllgewicht nur in Flaschenschränken oder -kästen, die ausschließlich hierfür
vorgesehen sind, aufgestellt werden. Nach Druckbehälterverordnung bezeichnete „Camping-
Flaschen“ mit eingebautem Rückschlagventil dürfen Innerhalb von Fahrzeugen aufgestellt
werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sind. Flaschen können auch
innerhalb von Fahrzeugen in nur von oben aus zugänglichen, nach außerhalb des Fahrzeuges
entlüfteten Flaschenkästen aufgestellt werden, die das Eindringen des Gases ins
Fahrzeuginnere verhindern. Diese Kästen müssen am Boden eine nach außen fallende
unverschließbare Lüftung (Leitung oder Stutzen) von mindestens 2 cm2
Fläche haben.2)
2.1.5 Flaschen mit einem Füllgewicht über 15 kg müssen außerhalb des Fahrzeuges so
aufgestellt werden, daß sie sich innerhalb einer Schutzzone befinden die einen kegelförmigen
Raum darstellt, dessen Grundfläche 100 cm Abstandsmaß als Radius haben muß. Die
Kegelspitze liegt 50 cm über dem Ventil der Flasche. Die Flaschen sind kippsicher
aufzustellen. Innerhalb der Schutzzone dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützte
Kanaleinläufe Luft- und Licht- oder Kellerschächte sowie keine Zündquellen befinden. Das
Flaschenventil bzw. das Entnahmeventil ist gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
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2.2 Treibgastanks
2.2.1 Treibgastanks müssen der Druckbehälterverordnung – TRG 380 „Treibgastanks“
entsprechen.
2.2.2 Treibgastanks dürfen zur Versorgung der Flüssiggasanlage verwendet werden wenn das
Flüssiggas aus der Gasphase des Treibgastanks entnommen wird. Das Gasentnahmeventil
kann als Hauptabsperrarmatur verwendet werden, wenn diese Armatur von außen leicht
zugänglich ist. Andernfalls ist im Fahrzeuginneren eine Hauptabsperrarmatur zu installieren.
2.2.3 Die technischen Anforderungen der Richtlinie „Fahrzeuge mit Autogasantrieb“ sind
sinngemäß anzuwenden.
2.2.4 Treibgastanks sind so zu installieren, daß alle Armaturen des Tanks von außen
zugänglich sind und gegenüber dem Fahrzeuginnenraum dicht sind. Im Umkreis von 50 cm
um den Füllanschluß dürfen keine Lüftungsöffnungen vorhanden sein.
2.2.5 Hinter dem Druckregelgerät ist ein Schnellschlußventil zu installieren das verhindert,
daß das Druckregelgerät mit dem Prüfdruck beaufschlagt wird. Daran anschließend ist in die
Leitung eine DVGW-anerkannte Sicherheits-Anschlußkupplung als Prüfanschluß zu
Installieren (siehe auch 5.2).
3 Druckregler, Sicherheitsventil, Schlauchanschlüsse und Absperreinrichtungen
3.1 Druckregelgerät
3.1.1 Die Anlage vom Druckregelgerät bis einschließlich der Verbrauchsgeräte muss für einen
Betriebsdruck von entweder nur 50 mbar oder nur 30 mbar ausgeführt sein. Ein Hinweisschild
mit dem dauerhaften gut lesbaren Hinweis entweder „Betriebsdruck 50 mbar“ oder
„Betriebsdruck 30 mbar“ ist am Aufstellungsort der Gasflasche (z B. an der
Flaschenschranktür) gut sichtbar anzubringen. Für ein Fahrzeug ist nur ein einheitlicher
Anschlussdruck von entweder ausschließlich 50 mbar oder ausschließlich 30 mbar zulässig.
An den Flüssiggasbehälter ist ein unverstellbares Druckregelgerät nach DIN 4811 Teil 7 bzw.
nach DVGWVP 306 geprüftes Druckregelgerät anzuschließen.
3.1.2 Das Druckregelgerät ist im Flaschenkasten bzw. -schrank oder am Treibgastank zu
installieren.
3.2 Sicherheitsventil
3.2.1 Um einen unzulässigen Druckanstieg in der Verbrauchsanlage zu vermelden, muss in der
Zuleitung ein Sicherheitsventil vorhanden sein, dass bei Ansteigen des Druckes zwischen 100
mbar und 120 mbar öffnet und abbläst. Dieses Sicherheitsventil kann im Druckregelgerät
integriert sein.
3.2.2 Sicherheitsventile sind so unterzubringen, dass eventuell ausströmendes Gas ins Freie
abgeleitet wird. Diese Anforderung ist durch die Lüftungsöffnungen der Flaschenkästen oder
-schränke sichergestellt.
3.3 Schlauchleitungen
3.3.1 Die Verbindung zwischen dem Druckregelgerät der Flaschenanlage und der
Flüssiggasinstallation ist mit einer Schlauchleitung nach DIN 4815 Teil 2 herzustellen. Die
Schlauchlange darf bei Aufstellung der Flaschen in Schränken und Kästen 30 cm oder 40 cm
betragen. Die Führung von Schlauchleitungen durch Wände und dergleichen ist nicht
zulässig.
3.3.2 Bei außenliegenden oder nur von außen zugänglichen Flaschenschränken und Kästen
darf eine Schlauchleitung zum Anschluss einer außenstehenden Flasche von 80 cm oder 100
cm Länge verwendet werden (siehe auch 2.1.3). Wird eine Flasche an den Prüfanschluss
angeschlossen, ist eine Schlauchleitung von 150 cm Lange mit einem zu der
Verschlusskupplung passenden Stecknippe *) zulässig.
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3.4 Absperreinrichtungen
3.4.1 Jede Flüssiggasanlage muss eine Hauptabsperreinrichtung haben, die leicht zugänglich
ist.
3.4.2 Das Entnahmeventil des Behälters kann das Hauptabsperrventil sein.
3.4.3 Jedes Gerät muss durch eine Absperreinrichtung/Schnellschluss-Ventil in der
Zuführungsleitung absperrbar sein.
3.4.4 Handbedienbare Absperreinrichtungen, ausgenommen Flaschenventile, müssen bis zur
Verabschiedung einer entsprechenden europäischen Norm DIN 4817 Teil 1 entsprechen leicht
zugänglich und die OFFEN- und GESCHLOSSENSTELLUNG leicht erkennen lassen.
3.4.5 Bei Absperreinrichtungen/Schnellschluss-Ventilen, die nicht unmittelbar vor dem Gerät
angeordnet sind, muss durch eine entsprechende Kennzeichnung die jeweilige Zugehörigkeit
erkennbar sein.
3.4.6 Bei Aufstellung der Flaschen im Wageninneren und bei Verwendung von nur einem
Gerät in demselben Raum ersetzt das Flaschenventil die Absperreinrichtung vor dem Gerät.
Beim Anschluss nur eines Gerätes mit geschlossenem Verbrennungskreislauf ersetzt
unabhängig von der Flaschenaufstellung das Flaschenventil die Absperreinrichtung vor dem
Gerät.
4. Rohrleitungen und deren Verlegung
4.1 Rohrleitungen sind Rohre zu verwenden nach: DIN 2391 Teil 1 und 2 – Nahtlose
Präzisionsstahlrohre DIN 2393 Teil 1 und 2 – Geschweißte Präzisionsstahlrohre bis 12 mm
Außen-Ø = 10 mm Mindestwanddicke; über 12 mm Außen-Ø = 15 mm Mindestwanddicke
DIN 1786 – Leitungsrohre aus Kupfer für Kapillarlötverbindungen bis 22 mm Außen-Ø = 10
mm Mindestwanddicke; über 22 mm – 42 mm = 15 mm Mindestwanddicke.
4.2 Rohrverbindungen sind bei Präzisionsstahlrohren durch Schneidringverschraubungen
Reihe L3) oder Klemmringverbindungen herzustellen. Kupferrohre sind durch Hartlöten nach
dem DVGW-Arbeitsblatt GW 2 zu verbinden. Schneidringverschraubungen sind bei
Kupferrohrverbindungen dann zulässig, wenn Einsteckhülsen verwendet werden und dies
vom Einrichter in der Prüfbescheinigung bestätigt wird.
4.3 Rohrleitungen müssen so verlegt werden, daß sie durch die Fahrbeanspruchung nicht
beschädigt oder undicht werden können. Durch ausreichende Halterungen sind Kupferrohre in
einem Abstand von max. 50 cm, Stahlrohre in einem Abstand von max. 100 cm sicher zu
befestigen. Abzweigungen sind vibrationsfrei zu verlegen. Die Leitungen sind an
Befestigungs- und Durchtrittsstellen durch geeignete Schutzmittel (weiche Einlagen,
Gummitüllen, Schottverschraubungen) zu schützen.
4.4 Rohre sind an Stellen, an denen mit erhöhter Korrosion zu rechnen ist, insbesondere unter
dem Fahrzeugboden und an Durchtrittsstellen zusätzlich mit einem geeigneten
Korrosionsschutz z.B. Kunststoffüberzug Bitumenanstrich zu versehen.
5. Anschluß von Geräten
5.1 Anschlüsse von Geräten innerhalb von Fahrzeugen
5.1.1 Geräte müssen mit Rohranschlußleitungen fest und spannungsfrei Installiert und mit
dem Fahrzeug fest verbunden sein.
5.1.2 Schwenkbare oder ausziehbare Kocher müssen angeschlossen sein:
- mit Schlauchleitungen von 30 cm oder 40 cm Lange nach DIN 4815 Teil 2 oder DIN EN
1763 Teil 1, - mit Sicherheitsschläuchen und -anschlussarmaturen nach DIN 3383 Teil 1,
- mit DVGW-anerkannten Sicherheits-Anschlusskupplungen.
Schlauchleitungen müssen so angebracht sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung
geschützt sind.
5.2 Anschlüsse für Geräte die außerhalb des Fahrzeuges betrieben werden.
Für den Anschluss von Geräten die nur außerhalb des Fahrzeuges benutzt werden dürfen aber
von der Gasanlage des Fahrzeugs versorgt werden sollen, sind nur DVGW-anerkannte
Sicherheits- Anschlusskupplungen zulässig (siehe auch Prüfanschluss nach Abs. 2.2.5).
6. Geräte
6.1 Allgemeines
6.1.1 Geräte müssen den grundlegenden Anforderungen der europäischen Richtlinie
90/396/EWG entsprechen, d.h. das CE-Zeichen tragen speziell, für Fahrzeuge geeignet und
mit Zündsicherungen ausgestattet sein. Die Schließzeiten der Zündsicherungen dürfen 60
Sekunden nicht überschreiten.
6.1.2 Bau- und Einrichtungsteile, die durch Geräte brandgefährdet sind müssen mit einem
wirksamen Wärmeschutz versehen sein. Bei Geräten ist für eine sichere Wärmeabführung zu
sorgen. Die Einbauvorschriften der Hersteller sind zu beachten.
6.2 Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen Bei Kochgeräten dürfen die Brennerdeckel nicht
abnehmbar sein. Für den Betrieb von Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen müssen
Lüftungsöffnungen zur Außenluft mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm
vorhanden sein. Bei Backöfen und Grillgeräten müssen die Abgase über eine Abgasführung
ins Freie geleitet werden. Diese Öffnungen können verschließbar sein. Die Benutzung von
Koch-, Grill-, und Backeinrichtungen zur Heizung des Raumes ist nicht zulässig. Durch
folgendes Schild ist darauf hinzuweisen, dass während der Betriebszelt die verschließbaren
Lüftungsöffnungen offen sein müssen und offene Brennstellen nicht zur Beheizung des
Raumes benutzt werden dürfen.
Achtung!
Bei Benutzung von Gas-Küchengeräten müssen die verschließbaren
Belüftungsöffnungen (Dachluke u.ä.) offen sein. Offene Brennstellen dürfen
nicht zum Heizen benutzt werden.
6.3 Kühlschränke
Verbrennungsluftzufuhr sowie Abgasabführung sollen bei Kühlgeräten dicht gegen den
Aufstellungsraum sein. Werden die Abgase nicht nach außen abgeführt, müssen
unverschließbare Lüftungsöffnungen zur Außenluft von mindestens 10 cm2 vorhanden sein.
Kühlgeräte müssen DIN 3370 bzw. DIN EN 732 (zur Zeit Entwurf) entsprechen.
6.4 Leuchten Für Leuchten müssen unverschließbare Lüftungsöffnungen zur Außenluft von
mindestens 10 cm2 je Leuchte vorhanden sein.
6.5 Raumheizer Für die Beheizung der Fahrzeuge sind nur Heizöfen zu verwenden, bei denen
Verbrennungskammer, die Luftzuführung und die Abgasabführung gegen den
Aufstellungsraum dicht sind. Sie müssen DIN 30694 Teil 1 bzw. DIN EN 624 (zur Zeit
Entwurf) entsprechen. In Bauwagen o.ä. können auch Raumheizer nach DIN 3364 Teil 1
Bauart C, installiert werden.
6.6 Wasserheizer Die in Fahrzeugen verwendeten Wasserheizer müssen folgenden
Anforderungen genügen: – Sie müssen einen gegenüber dem Fahrzeuginnenraum
geschlossenen Verbrennungskreislauf haben – Wasserheizer mit gegenüber dem
Fahrzeuginnenraum offenem Verbrennungskreislauf müssen in Kästen installiert werden, die
dicht gegen das Fahrzeuginnere sind und die Verbrennungsluftzuführung und
Abgasabführung von bzw. nach außen führen. Die Zugänglichkeit und Bedienung dürfen nur
von außen erfolgen.
6.7 Abgasabführungen Abgasabführungen müssen so angeordnet sein, dass die Abgase nicht
in das Fahrzeuginnere gelangen können.
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