Die Prüfung nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen beinhaltet die gesamte Drucküberprüfung der Gasleitung inkl. aller Geräte und technischen Bauteile. Weiterhin werden die Bauteile mit einer Austauschpflicht von 10 Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne usw.) sowie die installierten Gasflaschen geprüft. Denn auch diese müssen zum Zeitpunkt der Prüfung TÜV-tauglich sein. Die Prüffaktoren nach G 607 im Detail:
- Überprüfung der Dichtigkeit der gesamten Gasanlage mit Druckpumpe.
- Überprüfung der Funktion der Gasgeräte.
- Test der Thermoelemente an den Gasgeräten
- Prüfung der technischen Bauteile wie Regler und Schläuche auf Ihren Zustand (Korrosion, Bruchstellen, Befestigung usw.). Achtung: Gesetzliche Austauschpflicht nach spätestens 8 bis 10 Jahren. Ist kein Datum zu erkennen wird das Bauteil erneuert.
Was passiert nach erfolgreicher Prüfung?
Wurde die G607-Gasprüfung seitens des Sachverständigen ohne Beanstandung durchgeführt, bekommt das geprüfte Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle außen eine Prüfplakette angebracht. In der Regel wird sie neben das Kennzeichen des Fahrzeugs geklebt. Diese Plakette hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und weist neben dem Jahr auch den Monat (analog der HU-Plakette auf dem Kennzeichen) der erneuten Prüfung aus (fälliges Jahr in der Mitte der Plakette, fälliger Monat oben „auf 12 Uhr“).
Im Rahmen der Erstprüfung erhalten Sie weiterhin die Prüfbescheinigung „DVGW Arbeitsblatt nach G 607“, ein gelbes DIN A5-Heft, das umgangssprachlich auch als Prüfbuch bezeichnet wird. In diesem wird die erfolgreiche Prüfung vom Sachverständigen mit entsprechendem Stempel, die Sachverständigen-Nummer und Unterschrift bestätigt. Da hierin jede weitere Prüfung bescheinigt wird, sollten Sie das Prüfbuch am besten immer im Fahrzeug mitführen.
Warum benötige ich ein Prüfbuch?
Leider sitzen immer noch viele Fahrzeugbesitzer dem Irrglauben auf, dass das Vorhandensein einer Prüfplakette ausreichend sei. Dies ist definitiv nicht der Fall. Denn bei den geklebten Siegeln handelt es sich lediglich um Sichthilfen, deren Gültigkeit ausschließlich durch die Protokolle im Prüfbuch gegeben ist. Entsprechend auch an dieser Stelle nochmals der dringliche Hinweis: Die Prüfprotokolle des Prüfbuchs sind immer mitzuführen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass an Fahrzeugen, die nach § 29 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) vom TÜV geprüft werden und über keine gültige Gasprüfung verfügen, keine HU-Plakette vergeben werden darf. Konkret, liegt dem TÜV keine gültige Prüfbescheinigung der Gasanalage in Form des Prüfbuchs vor, bekommt ein Wohnmobil und ein Wohnwagen keine TÜV-Plakette